Austauschfrist für Kaminöfen und Kachelofeneinsätze
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (kurz: BImSchV) definiert die Grenzwerte von Feinstaub- und CO2-Emissionen für alle Einzelbrandfeuerstätten wie z.B.
- Kaminofen
- Kachelöfen
- Heizkamine
- Pelletofen
- usw.
Die BImSchV unterteilt diese Grenzwerte in zwei Stufen. Diese werde im Rahmen von vorgeschriebenen Übergangsfristen eingestuft. Erfüllt eine Einzelbrandfeuerstätte diese Vorgaben nicht, muss er innerhalb dieser Übergangsfristen nachgerüstet oder durch einen neues Produkt ausgetauscht werden.
Die BImSchV-Stufen:
• BImSchV Stufe 1: Die 1. BImSchV Stufe 1 ist am 22. März 2010 in Kraft getreten. Die Stufe 1 legt als Grenzwerte einen Ausstoß von 2,0g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,075 g/m³ Feinstaub sowie einen Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent (Kachelofen: 80 Prozent) fest.
• BImSchV Stufe 2: Die BImSchV Stufe 2 setzt höhere Grenzwerte bei Kaminen als die Stufe 1 fest. Sie gilt für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 ihren Betrieb aufnahmen. Hier gilt: 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub dürfen nicht überschritten werden.
Nachstehend können Sie in einer einfachen Tabelle selbst herausfinden, wann Ihre Einzelbrandfeuerstätte augetauscht werden muss:
DATUM AUF DEM TYPENSCHILD | NACHRÜSTUNG ODER AUSSERBETRIEBNAHME BIS |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |